| Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen dem
Verwender und dem Vertragspartner abgeschlossenen Miet-,
Kauf-, Wartungs- oder Schutzverträge. Aus diesen Verträgen
ergibt sich der Leistungsumfang des Vertrages des Verwenders.
Die abgeschlossenen Mietverträge umfassen Wartungsleistungen
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bestimmungen.
1. Gemeinsame Bestimmungen
für Kauf- und Mietgegenstände
2. Besondere Regelungen für
Kaufgegenstände
3. Besondere Regelungen für Mietgegenstände
4. Besondere Regelungen für Wartungsleistungen
5. Besondere Bestimmungen für Softwareprogramme
6. Besondere Versicherungsbedingungen
7. Haftungsregelungen
8. Zahlungsbedingungen
9. Sonstige Regelungen
1. Gemeinsame Bestimmungen
für Kauf- und Mietgegenstände
Einrichtung der Kauf- und Mietgegenstände
1.1. Die AfD hat die Kauf- und Mietgegenstände
– soweit nichts anderes vereinbart ist – betriebsbereit
in den Räumen des Auftraggebers aufzustellen. Die Einrichtung
und Montage des Leitungsnetzes einschließlich der
Anschlußdosen und Verteiler ist nicht Gegenstand des
Lieferumfanges.
[nach oben]
1.2. Der Auftraggeber stellt für die Mietgegenstände
geeignete Aufstellungsräume und für das Montagepersonal
der AfD sowie deren Arbeitsmaterial geeignete Aufenthaltsräume
zur Verfügung.
[nach oben]
Notwendige Genehmigungen
1.3. Es obliegt dem Auftraggeber, die erforderlichen
Netzanschlüsse, Übertragungswege und Genehmigungen
bei den Netzbetreibern bzw. den zuständigen Behörden
zu beantragen. Auf Wunsch berät die AfD den Auftraggeber
hinsichtlich von ihm einzuholender Genehmigungen. Arbeiten
nicht schwachstromtechnischer Art obliegen dem Auftraggeber.
[nach oben]
Gesondert zu berechnende Leistungen
1.4. Die nachfolgenden Leistungen sind nicht
Bestandteil des Kauf- oder Mietpreises und werden dem Auftraggeber
nach den Listenpreisen und Stundensätzen der AfD gesondert
in Rechnung gestellt:
a) Die Kosten für die Einrichtung der Anlage
(z. B. Einspielung und Anpassung von Software).
b) Leistungen, die erbracht werden müssen, weil
dem Auftraggeber nach Vertragsabschluß Auflagen von
Netzbetreibern oder Behörden erteilt werden. Hiervon
ausgenommen sind Auflagen hinsichtlich der Durchführung
von Montageleistungen der AfD oder betreffend technischer
Regeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bestanden.
c) Die Beseitigung von Störungen oder Schäden,
die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch
der Anlage oder auf sonstige von der AfD nicht zu vertretende
äußere Einwirkungen, wie Feuchtigkeit, Dämpfe,
Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Anomalitäten
der Stromversorgung, unsachgemäße Handhabung,
Störungen in der Außenleitung, das Einspielen
fremder Software oder ähnliches, zurückzuführen
sind.
d) Die Demontage und der Transport der Anlage.
e) Die Wiederinbetriebnahme einer Anlage, die vorübergehend
außer Betrieb war.
f) Mehraufwendungen durch Arbeiten, die auf Wunsch
des Auftraggebers außerhalb der bei der AfD üblichen
Arbeitszeiten vorgenommen werden sowie der Zugang zur Rufbereitschaft.
g) Arbeiten, für die der Auftraggeber nach den
Bestimmungen dieser „Allgemeinen Bestimmungen zum
Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag“ haftet.
h) Der Einsatz, Austausch oder die Erneuerung von
Batterien, Akkumulatoren, Druckerköpfen, Bildtrommeleinheiten,
Verschleißteilen und sonstigen Betriebsmitteln, wie
Papierwaren, Farbbändern, Datenträgern usw.
i) Das Einstellen und Umstellen von Signaleinrichtungen
und Zeiten (z. B. Sommerzeit).
j) Software-Updates, insoweit diese nicht vereinbart
worden sind, die Archivierung von Daten sowie die Rekonstruktion
von Daten-Software bei Datenverlusten aufgrund mangelhafter
oder fehlender Datenarchivierung.
[nach oben]
Lieferung
1.5. Der Lauf einer vereinbarten Lieferfrist
beginnt mit dem Vertragsschluß. Die Einhaltung der
Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten
des Auftraggebers voraus. Die Lieferfrist verlängert
sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsfristen
nicht nachkommt, er nachträglich Änderungen vereinbart
oder im Falle von nicht durch die AfD zu vertretende Lieferverzögerungen,
etwa durch Arbeitskämpfe, Lieferstörungen beim
Hersteller, höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare
Ereignisse. Der Auftraggeber bleibt in diesen Fällen
trotz etwaiger Verspätungen zur Abnahme verpflichtet.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichteinhaltung
von Lieferfristen können nur dann geltend gemacht werden,
wenn der Lieferverzug von der AfD grob fahrlässig oder
vorsätzlich verschuldet ist. Schadensersatzansprüche
sind auf die Höhe des Kaufpreises bzw. einer Jahresmiete
beschränkt. Wird der AfD die Vertragserfüllung
aus in Satz 3 genannten Gründen ganz oder teilweise
unmöglich, so wird die AfD von der Lieferpflicht und
der Kunde von seiner Zahlungspflicht frei. Die AfD ist zu
Teillieferungen bzw. Teilleistungen sowie Teilberechnungen
berechtigt.
[nach oben]
Mitwirkungspflicht bei speicherprogrammierten Anlagen
1.6. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der
Auftraggeber verpflichtet, der AfD rechtzeitig vor Auslieferung
der Anlage die Anwenderdaten entsprechend des vereinbarten
Leistungsumfanges verbindlich mitzuteilen. Ändert der
Auftraggeber nachträglich diese Daten oder den Leistungsumfang,
werden die damit verbundenen zusätzlichen Programmierleistungen
gesondert in Rechnung gestellt.
[nach oben]
Konstruktions- und Formänderungen, Fracht und Verpackung
1.7. Die AfD kann Konstruktions- und Formänderungen
der Kauf- und Mietgegenstände vornehmen, sofern die
Gesamtleistung der Geräte dadurch nicht beeinträchtigt
wird.
[nach oben]
1.8. Bei Anliefern oder Rückgabe von Miet-
und Kaufgegenständen gehen Fracht, Verpackung und Entsorgung
zu Lasten des Auftraggebers.
[nach oben]
Preiserhöhungen
1.9. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind
die Preisangaben für Lieferungen und Leistungen bis
4 Monate nach Vertragsschluß für AfD bindend.
Wird diese Frist aus nicht von AfD zu vertretenden Gründen
überschritten, so ist die AfD berechtigt, eine ihren
Preislisten- und Stundensätzen angemessene Anpassung
des Preises für den Kauf- und Mietgegenstand und für
dessen Montage vorzunehmen.
[nach oben]
Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
1.10. Die AfD behält sich das Eigentum und
Urheberrecht an technischen Unterlagen, wie Abbildungen,
Schaltplänen, Konstruktionszeichnungen oder ähnlichem
vor. Sie können zurückgefordert werden, wenn sie
der Auftraggeber Dritten zugänglich macht oder auf
sonstige Weise mißbräuchlich verwendet.
[nach oben]
2. Besondere Regelungen für
Kaufgegenstände
Eigentumsvorbehalt
2.1.1. Das Eigentum an den Kaufgegenständen geht
erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf
den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist bis zum
Eigentumsübergang nicht berechtigt, die Kaufgegenstände
an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum
pfleglich und schonend zu behandeln.
[nach oben]
2.1.2. Der Auftraggeber hat der AfD in Bezug auf
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände
unverzüglich sämtliche Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
Dritter sowie drohende oder bereits eingetretene Schäden
auf eigene Kosten anzuzeigen.
[nach oben]
2.1.3. Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei nicht
pfleglicher Behandlung kann AfD die Herausgabe der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstände innerhalb
einer angemessenen Frist verlangen, über die Geräte
anderweitig verfügen und nach Zahlung den Auftraggeber
binnen angemessener Frist neu beliefern. Die AfD hat das
Recht, die Kaufgegenstände bei Pflichtverletzungen
des Auftraggebers unter Anrechnung auf den Kaufpreis anderweitig
zu verwerten. Im Zweifel gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
nicht als Rücktritt vom Vertrag. Die der AfD durch
die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes entstehenden
zusätzlichen Transport- und sonstigen Kosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
[nach oben]
2.1.4. Wird der Kaufgegenstand vom Auftraggeber
an einen Dritten verkauft oder für einen Dritten verarbeitet,
so tritt der Auftraggeber die ihm hieraus zustehende Kaufpreis-
oder Werklohnforderung, bis die vollständige Kaufpreiszahlung
gegenüber der AfD erfolgt ist, sicherungshalber bis
zur Höhe des Kaufpreises einschließlich Nebenkosten
(Transport, Installation und Inbetriebnahme) an die AfD
ab, welche die Abtretung annimmt. Die AfD wird die Abtretung
gegenüber dem Dritten nur dann offenlegen und von diesem
Zahlung verlangen, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät,
zahlungsunfähig wird oder die Voraussetzungen der Ziffer
3.10. vorliegen.
[nach oben]
Gewährleistungsansprüche
2.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt
6 Monate ab Betriebsbereitschaft. Sind Kaufgegenstände
ganz oder teilweise mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte
Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist
durch Fabrikations- oder Materialfehler schadhaft, so leistet
die AfD unter Ausschluß weitergehender Ansprüche
durch Instandsetzung, Reparatur oder Ersatz Gewähr.
Ersetzte Teile werden Eigentum der AfD. Bleibt die Mängelbeseitigung
auch nach angemessener Frist ohne Erfolg, so kann der Auftraggeber
nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
[nach oben]
2.3. Die AfD haftet gegenüber Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichem
Sondervermögen lediglich für das Risiko eines
Mangelschadens. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden
wird ausgeschlossen.
[nach oben]
2.4. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen
die AfD wegen Beeinträchtigungen der Betriebsbereitschaft,
insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht an den Geräten selbst entstanden sind, z.B.
bei Verlust oder fehlerhafter Verarbeitung von Daten, Beschädigungen
von Datenträgern, sind ausgeschlossen.
[nach oben]
2.5. Gewährleistungsansprüche bestehen
dann nicht, wenn die Störung des Kaufgegenstandes darauf
zurückzuführen ist, daß der Auftraggeber
technisch ungeeignete und von der AfD nicht genehmigte Geräte
an den Kaufgegenstand angeschlossen hat, den Kaufgegenstand
von nicht durch AfD autorisiertes Personal hat warten lassen,
den Kaufgegenstand an einen anderen als den vertraglich
vereinbarten Aufstellungsort verbringen läßt
oder Betriebsmittel, Verschleißteile, Software oder
Zubehör verwendet, die nicht den technischen Anforderungen
des von AfD gelieferten Kaufgegenstandes entsprechen.
2.6. Dem natürlichen Verschleiß unterliegende
Betriebsmittel und Zubehör sowie Schäden, die
auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung
oder auf äußere, durch AfD nicht zu vertretende
Einflüsse zurückzuführen sind, sind von der
Gewährleistung ausgenommen.
[nach oben]
Pauschalierter Schadensersatz bei Abnahmeverweigerung
2.7. Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug,
so kann ihm die AfD eine angemessene Nachfrist setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf der Nachfrist steht es der AfD frei,
anstelle der Vertragserfüllung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen, der mit 20% des Auftragswertes
pauschaliert wird. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen,
einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Zusätzlich
zu dem pauschalierten Schadensersatz kann die AfD Entgelte
für bereits erbrachte Arbeitsleistungen, für verbrauchtes
Material sowie für die Benutzung oder Beschädigung
von gelieferten Kaufgegenständen verlangen.
[nach oben]
3. Besondere Regelungen für
Mietgegenstände
Pflichten der AfD
3.1. Die AfD ist verpflichtet, die Mietgegenstände
dem Auftraggeber zum vertragsgemäßen Gebrauch
zu überlassen. Die AfD beseitigt auf ihre Kosten alle
bei ordnungsgemäßem Gebrauch durch natürliche
Abnutzung entstandene Störungen sowie Programmfehler.
Der Mietvertrag umfaßt Wartungsleistungen nach Maßgabe
von Ziffer 4. dieser Allgemeinen Bestimmungen. Im übrigen
gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.4., auf die ausdrücklich
hingewiesen wird.
[nach oben]
Vertragsdauer
3.2. Das Vertragsverhältnis beginnt mit
dem Abschluß des Vertrages. Die Dauer des Mietverhältnisses
erstreckt sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde,
auf das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Kalenderjahr
und die sich anschließenden zehn Kalenderjahre (Mindestvertragsdauer).
Für kleinere Telekommunikationsanlagen, einzelne Geräte
etc. kann abweichend von der vorstehenden Mindestvertragsdauer
auch eine kürzere Laufzeit vereinbart werden. Diese
bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn er nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt wird.
[nach oben]
Arbeiten an dem Mietgegenstand
3.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Arbeiten
an dem Mietgegenstand durch andere Personen oder Firmen
als der AfD ausführen zu lassen. Dies gilt insbesondere
für Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten, das Auswechseln
von Anlagenteilen, Erweiterungen und den Ausbau der Anlage,
Verlegungen des Standortes oder Änderungen jeder Art.
Dieses gilt auch dann, wenn die genannten Maßnahmen
auf gesetzliche oder behördliche Auflagen zurückgehen.
[nach oben]
Instandhaltung und Verpflichtung zur Mängelanzeige
3.4. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände pfleglich
zu behandeln. Er ist verpflichtet, der AfD unverzüglich
Anzeige zu erstatten, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein
Mangel des Mietobjektes zeigt oder wenn eine Vorkehrung
zum Schutz der Anlage gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
erforderlich ist. Unterläßt der Mieter die Anzeige,
so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet
und kann für die Dauer der Säumnis wegen der geminderten
oder aufgehobenen Tauglichkeit des Mietgegenstandes keine
Rechte geltend machen.
[nach oben]
Zutritt zur Anlage
3.5. Der AfD steht das Recht zu, von dem Auftraggeber
jederzeit Zugang zum Mietgegenstand zu verlangen und notwendige
Reparatur- und Wartungsarbeiten vorzunehmen. AfD wird dabei
Rücksicht auf den Betriebsablauf des Auftraggebers
nehmen.
[nach oben]
Erweiterung der Anlage
3.6. Wird ein Mietgegenstand, insbesondere eine
Anlage, vor Ablauf der Mindestvertragsdauer erweitert oder
ausgewechselt, so wird neben der sich nach der Erweiterung
bzw. Auswechslung ergebenden laufenden Miete nach Wahl des
Auftraggebers die Mindestvertragsdauer des Mietgegenstandes
verlängert oder ein Kostenzuschuß erhoben. Dies
gilt nicht für Erweiterungen um einen gewöhnlichen
Telefonapparat oder um andere Einrichtungen von vergleichsweise
geringem Wert.
[nach oben]
3.7. Die Verlängerung der Mindestvertragsdauer
und die Berechnung des Kostenzuschusses ergibt sich aus
der nachfolgenden Tabelle:
| Noch
zu erfüllende Jahre der Mindestvertragsdauer
(das laufende Jahr gilt als noch zu erfüllen) |
Die
Vertragsdauer der Mindestvertragsdauer beträgt |
Der
Kostenzuschuß errechnet sich nach der für
die Erweiterung zu entrichtenden Jahresmiete, vervielfacht
mit |
|
1
2
3
4
5
6
7
8 |
5 Jahre
4 Jahre
4 Jahre
3 Jahre
3 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
1 Jahr |
3,15
2,80
2,45
2,10
1,75
1,40
1,05
0,70 |
Bei Erweiterungen von Anlagen nach Ablauf
der Mindestvertragsdauer wird der Kostenzuschuß so
festgesetzt, als ob zur Zeit der Erweiterung noch 1 Jahr
der Mindestvertragsdauer zu erfüllen wäre.
[nach oben]
Vorzeitige Vertragsauflösung
3.8. Der Mietvertrag ist während der Mindestvertragslaufzeit
nicht kündbar. Der Auftraggeber hat jedoch dann das
Recht, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen oder vor
Montage der Anlage von dem Mietvertrag zurückzutreten,
wenn er seinen Betrieb aufgibt. Er ist dann nach Maßgabe
der Ziffer 3.11. der „Allgemeinen Bestimmungen zum
Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag“ schadensersatzpflichtig.
Eine vorzeitige Vertragsauflösung nach Maßgabe
von Satz 2 kann nur zum Ende des laufenden Kalendervierteljahres
mit einer Frist von mindestens 6 Wochen erfolgen.
[nach oben]
3.9. Der Vertrag kann beiderseitig aus wichtigem
Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund
zur fristlosen Kündigung liegt für AfD insbesondere
vor, wenn
- der Auftraggeber für einen Zeitraum von mehr als
zwei Quartalsmieten in Verzug gerät;
- der Auftraggeber die ihm nach diesem Vertrag obliegenden
Verpflichtungen in erheblichem Maße verletzt oder
einen vertragswidrigen Zustand trotz Abmahnung aufrechterhält;
- sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
erheblich verschlechtern;
- der Auftraggeber zu erkennen gibt, daß er sich
nicht mehr an den Vertrag gebunden betrachtet.
In den Fällen des Satzes 2 ist die AfD berechtigt,
den Mietvertrag fristlos zu kündigen und den nach Ziffer
3.11. bemessenen vertraglichen Schadensersatz zu fordern.
[nach oben]
3.10. Der vertragliche Schadensersatz nach Ziffer
3.11. steht der AfD auch zu, wenn der Mietvertrag im Falle
eines Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahrens
oder vom Auftraggeber durch außerordentliche Kündigung
aus wichtigem Grunde vorzeitig beendet wird.
[nach oben]
3.11. Ist der Auftraggeber nach Maßgabe der
Ziffern 3.8. bis 3.10. zahlungsverpflichtet, so wird der
vertragliche Schadensersatz nach den folgenden Grundsätzen
pauschaliert berechnet:
a) Wird die Anlage nicht montiert, so beträgt
der vertragliche Schadensersatz eine Jahresmiete zzgl. des
Entgeltes für bereits erbrachte Leistungen.
b) In allen anderen Fällen beträgt der
vertragliche Schadensersatz die Hälfte der restlichen
Mieten bis zum Ablauf der Vertragsdauer für den Mietgegenstand.
Der vertragliche Schadensersatz ist jedoch der Höhe
nach auf 3 Jahresmieten begrenzt.
Dem Auftraggeber bleibt in den Fällen der Ziffer 3.11.
a) und b) die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren
Schadens unbenommen. Der vertragliche Schadensersatz ist
sofort zur Zahlung fällig. Die Pflicht zum Ausgleich
der Mietraten bis zum Zeitpunkt der Kündigung bleibt
durch den vertraglichen Schadensersatz unberührt.
[nach oben]
3.12. Im Falle einer Untervermietung des Mietgegenstandes
tritt der Auftraggeber die ihm gegen den Untermieter zustehenden
Mietzinsforderungen hiermit sicherheitshalber an die AfD
ab, welche die Abtretung annimmt. Die AfD verpflichtet sich,
die Abtretung erst dann offenzulegen, wenn der Auftraggeber
mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
[nach oben]
4. Besondere Regelungen für
Wartungsleistungen
Umfang der Leistungspflicht der AfD
4.1. Die AfD hat Telekommunikationsanlagen oder
Geräte zu warten, wenn und solange ein Wartungsvertrag
abgeschlossen ist. Die AfD empfiehlt den Auftraggebern den
Abschluß eines Wartungsvertrages.
[nach oben]
4.2. Die Wartung umfaßt die Pflege des Wartungsgegenstandes
in dem technisch nötigen Umfang sowie die Sicherung
seiner Funktionstüchtigkeit, insbesondere durch:
- das Vorhalten einer Wartungsorganisation, insbesondere
von Fachpersonal;
- das Bereitstellen und Vorhalten der erforderlichen
Meß-, Kontroll- und Spezialwerkzeuge;
- das Beseitigen von Störungen und Schäden
an der Anlage, die nicht durch Verschulden des Auftraggebers
oder Fremdeinwirkungen eingetreten sind (auf Anforderung
des Auftraggebers);
- Ersatz aller durch die bestimmungsmäßige
Benutzung der Anlage unbrauchbar gewordenen Kleinteile;
- An- und Abfahrten, Wegzeiten;
- bei Gefahrenmeldeanlagen: eine regelmäßige
Überprüfung der Anlage. Bei Telekommunikationsanlagen
wird eine regelmäßige Wartungsroutine vor Ort
nur dann geschuldet, wenn dies gesondert vereinbart worden
ist.
- Soweit der Wartungsgegenstand über die erforderlichen
technischen Voraussetzungen verfügt, wird die AfD
eine Fernwartung durchführen, wobei die technischen
Zugangsvoraussetzungen (Modem, Baugruppe) durch den Auftraggeber
und die Fernwartungs-Software von der AfD bereitgestellt
werden.
Den Vertragsparteien steht es frei, den Wartungsumfang
durch gesonderte Vereinbarung (etwa Reparatur- und Service-Bereitstellungs-
oder Vollwartungsverträge) abweichend von dem vorstehenden
Leistungsumfang zu verringern oder zu erweitern. Der Leistungsumfang
wird gesondert schriftlich vereinbart.
[nach oben]
Gesondert zu berechnende Leistungen
4.3. Die folgenden Leistungen sind nicht im Leistungsumfang
des Wartungsvertrages eingeschlossen und werden von der
AfD gesondert in Rechnung gestellt:
a) die Beseitigung von Störungen oder Schäden,
die auf einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch
der Anlage oder auf sonstige, von der AfD nicht zu vertretende
Einwirkungen, wie unsachgemäße Handhabung, Feuchtigkeit,
Dämpfe, Luftverunreinigungen, Erschütterungen,
Blitzschlag, Störungen in der Außenleitung, das
Einspielen fremder Software oder ähnliches zurückzuführen
sind.
b) Der Ersatz, Austausch und die Erneuerung von Batterien,
Akkumulatoren, Druckerköpfen, Bildtrommeleinheiten
und sonstigen Betriebsmitteln, wie Papier, Farbbändern,
Datenträgern und ähnlichem.
c) Wartungsleistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers
außerhalb der bei AfD üblichen Arbeitszeit oder
über das technisch erforderliche Maß hinaus erfolgen.
d) Standortänderungen, Änderungen der Software
auf Wunsch des Auftraggebers, Erweiterungen oder Änderungen
von Leistungsmerkmalen sowie alle damit in Zusammenhang
stehenden Arbeiten, und zwar auch dann, wenn diese aufgrund
gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnungen
vorzunehmen sind.
e) Softwareprogrammierungen oder Programmreorganisationen,
die durch von AfD nicht zu vertretende Datenverluste erforderlich
werden, insbesondere aufgrund von Unterbrechungen oder Schwankungen
bei der Stromversorgung.
f) Übernahmeprüfung für Telekommunikationsanlagen,
die vor Abschluß des Vertrages nicht bzw. nicht von
AfD gewartet worden sind.
[nach oben]
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.4. Solange AfD zur Wartung verpflichtet ist, läßt
der Auftraggeber alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten (z.
B. Erweiterungen) nur durch die AfD oder mit deren Zustimmung
durchführen. Soweit die technischen Voraussetzungen
bestehen, wird der Auftraggeber den Wartungsgegenstand an
die Fernprüfung anschließen. Damit werden Störungsdaten
über das jeweilige Telekommunikations- oder Datennetz
automatisch an die AfD übermittelt. Im Falle der Fernwartung
stellt AfD die Software und der Auftraggeber die technischen
Zugangsvoraussetzungen (Modem, Baugruppe) für die fernwartungsfähige
Anlage.
[nach oben]
4.5. Der Auftraggeber hat Schäden oder Mängel
unverzüglich nach Kenntniserhalt und unter der Angabe
der für die Ermittlung der Ursache des Schadens oder
Mangels zweckdienlichen Informationen gegenüber AfD
anzuzeigen und seinerseits alles Zumutbare zu tun, um den
Schaden gering zu halten. Insbesondere hat der Auftraggeber
gegenüber AfD jede gewünschte Auskunft über
den Zustand des Wartungsgegenstandes zu erteilen und den
Mitarbeitern der AfD während der üblichen Geschäftszeiten
Zutritt zum Wartungsgegenstand zu ermöglichen.
[nach oben]
Laufzeit des Wartungsvertrages
4.6. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Abschluß
des Wartungsvertrages bzw. bei Neuanlagen mit dem Tage der
Herstellung der Betriebsbereitschaft. Es erstreckt sich
auf das bei Betriebsbereitschaft der Anlage laufende Kalenderjahr
und
- bei Nichtkaufleuten auf das anschließende Kalenderjahr
- bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen
auf die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit
Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt wird.
[nach oben]
4.7. Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen
durch einen der beiden Vertragspartner kann die andere Seite
Vertragserfüllung binnen angemessener Frist verlangen.
Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen. Bleibt die
Aufforderung erfolglos, so kann der Vertrag ohne Einhaltung
einer weiteren Frist nach Ablauf der Nachfrist gekündigt
werden, vorausgesetzt, daß die Kündigung zuvor
schriftlich angedroht worden war.
[nach oben]
5. Besondere Bestimmungen für
Softwareprogramme
Rechte an Programmen
5.1. Dem Auftraggeber steht das nicht ausschließliche
Recht zu, die ihm mit den Kauf- oder Mietgegenständen
überlassenen Programme mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
zu nutzen. Das Eigentum an den Programmen sowie an den Programmträgern
verbleibt bei der AfD.
[nach oben]
Leistungsumfang
5.2. Soweit keine besonderen Vereinbarungen zwischen
AfD und dem Auftraggeber getroffen wurden, ist bei speicherprogrammierten
Miet- und Kaufgegenständen das Recht der Nutzung des
Programmes Bestandteil des Lieferumfanges und wird nicht
gesondert berechnet.
[nach oben]
5.3. Ist für die Programmüberlassung ein
gesonderter Preis vereinbart worden, so erhält der
Auftraggeber für jedes Programm eine Programmbeschreibung.
Als Programmfehler gilt nur die Abweichung des Programmes
von der Programmbeschreibung. Soweit die Pflicht zur Beseitigung
eines Programmfehlers besteht, erfüllt die AfD diese
Pflicht durch die Überlassung einer neuen Programmversion.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, AfD alle für die
Beseitigung von Programmfehlern benötigten Informationen
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
[nach oben]
Gesondert zu berechnende Leistungen
5.4. Die nachfolgenden Leistungen sind nicht Bestandteil
des Lieferumfanges und werden dem Auftraggeber nach den
Listenpreisen und Stundensätzen der AfD gesondert in
Rechnung gestellt:
a) Die Unterstützung bei der Einführung,
Anpassung oder dem Ersatz von Programmen.
b) Die Anpassung, das Duplizieren, die Übersetzung
oder das Generieren von Programmen.
c) Das Analysieren und Beseitigen von Fehlern, die
durch unsachgemäße Handhabung von Programmen,
das Einspielen fremder Software, oder durch sonstige von
AfD nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.
d) Die Lieferung von Datenträgern.
e) Das Ein- und Umstellen von Signaleinrichtungen
und Zeiten (z.B. Sommerzeit).
f) Software-Updates, insoweit diese nicht vereinbart
worden sind, die Archivierung von Daten sowie die Rekonstruktion
von Daten-Software bei Datenverlust aufgrund mangelhafter
oder fehlender Datenarchivierung.
[nach oben]
5.5. Ist für die Programmüberlassung ein
gesonderter, einmalig zu entrichtender Preis vereinbart,
so finden im übrigen die nach Ziffer 2. geltenden Bestimmungen
für Kaufgegenstände Anwendung. Ist ein gesonderter,
jedoch fortlaufend zu entrichtender Preis vereinbart, so
gelten im übrigen die Bestimmungen für Mietgegenstände
nach Ziffer 3.
[nach oben]
Vervielfältigungen und Änderungen von Programmen
5.6. Dem Auftraggeber ist es untersagt, von der
AfD gelieferte Programme oder Programmbeschreibungen zu
vervielfältigen, zu ändern oder Dritten zugänglich
zu machen. Hiervon ausgenommen ist die Vervielfältigung
zu Sicherungszwecken oder zur Installation eines Programmes
auf dem Festspeicher. Vervielfältigungen, Änderungen
oder die Überlassung an Dritte ist ausnahmsweise dann
zulässig, wenn die AfD ihre vorherige schriftliche
Zustimmung erklärt hat. Bei einer unerlaubten Vervielfältigung
eines Programmes wird der Auftraggeber Kennungen, Warenzeichen
und Urheberrechtsvermerke mitvervielfältigen, alle
Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der
auch die Programm-Seriennummern ersichtlich sind, und über
den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen. Die
AfD hat das Recht, diese Aufzeichnungen einzusehen.
[nach oben]
6. Besondere Versicherungsbedingungen
Versicherungspflicht bei Mietverträgen
6.1. Ist zwischen der AfD und dem Auftraggeber ein Mietvertrag
abgeschlossen worden, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Mietgegenstand auf eigene Rechnung angemessen zu versichern.
Die Versicherung wird von der AfD in eigenem Namen, aber
auf Rechnung des Auftraggebers zu den üblichen Bedingungen
abgeschlossen. Die Versicherungsprämie ist nicht im
Mietzins eingeschlossen, sondern wird durch AfD gesondert
berechnet. Der Inhalt des von der AfD abgeschlossenen Versicherungsvertrages
bestimmt sich nach den Ziffern 6.3. bis 6.6. dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Es bleibt dem Auftraggeber jedoch
nachgelassen, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluß
den Abschluß einer eigenen Versicherung nachzuweisen.
Für diesen Fall entfällt eine Versicherung durch
die AfD, jedoch tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche
ihm im Versicherungsfall gegen den Versicherer zustehenden
Ansprüche an die AfD ab, welche die Abtretung hiermit
annimmt.
[nach oben]
Abschluß eines Schutzvertrages
6.2. Hat der Auftraggeber mit der AfD einen gesonderten
Schutzvertrag über den Miet- oder Kaufgegenstand abgeschlossen,
so ist die AfD berechtigt und verpflichtet, im Namen des
Auftraggebers einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer
abzuschließen. Der Inhalt des Versicherungsvertrages
bestimmt sich nach den Ziffern 6.3. bis 6.6. dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
[nach oben]
Beginn des Versicherungsschutzes
6.3. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Eingang
der ersten Versicherungsprämie bei der AfD. Der Versicherer
gewährt jedoch bereits vom Tage der Anlieferung des
Versicherungsgegenstandes Deckung, wenn der Auftraggeber
die Versicherungsprämie ohne Verzug nach Erhalt der
Rechnung zahlt.
[nach oben]
Ende des Versicherungsschutzes
6.4. Die Versicherung wird für den Rest des bei
Betriebsbereitschaft des Versicherungsgegenstandes laufenden
Jahres und die sich anschließende Vertragslaufzeit
abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag verlängert
sich jedoch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht
spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf durch
eine Partei schriftlich gekündigt wird.
[nach oben]
Umfang des Versicherungsschutzes
6.5. Der Versicherer gewährt für den Versicherungsgegenstand
Versicherungsschutz auf Basis der dem Auftraggeber bekanntzugebenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde-
und sonstige elektronische Anlagen (AVFE 76). Sollte zwischen
der AfD und dem Auftraggeber ein Schutzvertrag abgeschlossen
worden sein, so ist dieser gleichzeitig der Versicherungsschein
für die Schwachstromversicherung.
[nach oben]
Schadensregulierung und Schadensmeldung
6.6. Unter den Versicherungsschutz fallende Schäden
werden durch Instandsetzung, Erneuerung oder Ersatz des
Versicherungsgegenstandes behoben. Die Schäden werden
unmittelbar zwischen der AfD und dem Versicherer reguliert.
Es obliegt dem Auftraggeber, der AfD Schäden am Versicherungsgegenstand
unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber haftet selbst
dafür, wenn durch verspätete Anzeige oder unvollständige
bzw. unzutreffende Angaben zusätzliche Schäden
entstanden sind oder Versicherungsschutz nicht gewährt
wird.
[nach oben]
7. Haftungsregelungen
Gefahrenübergang
7.1. Die Gefahr für den Verlust oder die
Beschädigung des Kauf- oder Mietgegenstandes geht mit
der Anlieferung an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsort
von der AfD auf den Auftraggeber über, wobei dieser
bei Mietanlagen nur insoweit haftet, als daß ihn für
den Verlust oder die Beschädigung ein Verschulden trifft.
[nach oben]
Haftung der AfD
7.2. Die AfD haftet dem Auftraggeber nur für grob
fahrlässige bzw. vorsätzlich verursachte Schäden.
Sie haftet in gleicher Weise für von ihren gesetzlichen
Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte
Schäden. Die AfD haftet dabei für einen von ihr
zu vertretenden Personenschaden oder bei einem von ihr zu
vertretenden Sachschaden für den Aufwand der Wiederherstellung
jeweils bis zu einem Betrag von € 511.500 je Schadensereignis.
[nach oben]
7.3. Weitergehende als die in diesen „Allgemeinen
Bestimmungen zum Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag“
genannten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere
Ansprüche wegen Schäden an Datenträgern sowie
Vermögensschäden durch den Verlust oder die fehlerhafte
Verarbeitung von Daten oder Informationen, Betriebsunterbrechungen
und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit die AfD
nicht nach dem Gesetz zwingend haftet. Die AfD haftet nicht
für den Mißbrauch von Software sowie solche Schäden,
die durch Netzbetreiber oder Netzprovider oder deren Zugänge
zur TK-Anlage des Auftraggebers hervorgerufen werden. Im
Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung der
AfD im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen
Sondervermögen auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens
begrenzt.
[nach oben]
Haftung des Auftraggebers
7.4. Der Auftraggeber haftet
a) für alle Personen- und Sachschäden,
insbesondere den Verlust oder Beschädigungen der Mietsache
oder an ausgeliefertem Material, die sich angelegentlich
der Errichtung, beim Betrieb, bei Arbeiten oder bei der
Wartung von Miet- oder Kaufgegenständen ereignen und
von ihm schuldhaft verursacht worden sind;
b) für Schäden, die dadurch entstanden
sind, daß der Auftraggeber die AfD nicht unverzüglich
über Mängel an der Mietsache oder über erforderliche
Vorkehrungen zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr in Kenntnis setzt. Die dem Auftraggeber nach §
537, 542 I BGB gegebenenfalls zustehenden Rechte finden
unter diesen Umständen keine Anwendung;
c) für Schäden, die durch den Auftraggeber
versichert sind, oder die im Rahmen einer Schwachstromanlagenversicherung
versicherungsfähig sind (insbesondere für Schäden
infolge von Feuer, Explosion, Anomalien in der Stromversorgung
oder Diebstahl).
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8. Zahlungsbedingungen
Fälligkeit fortlaufend zahlbarer Entgelte
8.1. Mietraten, Wartungsentgelte, Versicherungsprämien
und andere fortlaufend zu zahlende Preise sind ab Betriebsbereitschaft
– hat AfD die Lieferung nicht übernommen: ab
Vertragsschluß – der Gegenstände für
den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und dann vierteljährlich
am ersten Werktag des Quartals im Voraus zu entrichten.
[nach oben]
Fälligkeit einmalig zahlbarer Entgelte
8.2. Der Kaufpreis, der Montagepreis oder andere nicht
laufend zu zahlende Entgelte werden ohne Abzug sofort nachdem
die Lieferung erbracht und die Rechnung dem Auftraggeber
zugegangen ist, zur Zahlung fällig. Ist der Kaufpreis
einschließlich des Montagepreises höher als €
51.150, werden jeweils ein Drittel bei Vertragsschluß,
ein Drittel bei Lieferbereitschaft und ein Drittel nach
Lieferung und Montage zur Zahlung fällig.
[nach oben]
Mehrwertsteuer, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
8.3. Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt
der Fälligkeit gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer
und sind ohne Abzug sofort zahlbar. Gegen Forderungen der
AfD kann nur mit fälligen und rechtskräftig festgestellten
oder nicht bestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind im kaufmännischen
Geschäftsverkehr ausgeschlossen.
[nach oben]
Verzugszinsen
8.4. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in
Verzug, kann die AfD Verzugszinsen in der Höhe von
5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verlangen. Kommt der Auftraggeber in Verzug, so kann die
AfD für den Mahnaufwand eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von € 15,00 geltend machen. Ist das Bankeinzugsverfahren
vereinbart und werden Lastschriften mangels hinreichender
Deckung nicht vergütet, so steht der AfD ebenfalls
eine Bearbeitungsgebühr von € 15,00 zu. Das Recht
der AfD, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu
machen und das Recht des Auftraggebers, einen geringeren
als den sich aus Satz 1 bis Satz 3 ergebenden Schaden nachzuweisen,
bleibt hiervon unberührt. Des weiteren steht der AfD
das Recht zu, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten,
ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet
zu sein.
Vereinbarungen über Rabatte, Boni oder sonstige Preisnachlässe
werden gegenstandslos, wenn der Auftraggeber mit seiner
Zahlung in Verzug gerät.
[nach oben]
Leistungspflicht der AfD
8.5. Voraussetzung für die Leistungspflicht der
AfD ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. AfD
hat daher das Recht, von einem Kaufvertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
oder, falls eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart
ist, Barzahlung zu verlangen, wenn
a) der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug gerät
und trotz Nachfristsetzung nicht zahlt, seine Zahlungen
einstellt, Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, Gesamtvollstreckungs-
oder Vergleichsverfahrens stellt, ein solches Verfahren
gegen ihn eröffnet wird oder der Auftraggeber ein außergerichtliches
Moratorium betreibt oder unter Geschäftsaufsicht gestellt
oder zur eidesstattlichen Versicherung vorgeladen wird;
b) der Auftraggeber sein Geschäft aufläst
oder veräußert, mit anderen Unternehmen fusioniert
oder sonstige rechtliche Veränderungen durch den Wechsel
des Inhabers eintreten;
c) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen
des Auftraggebers eingeleitet werden oder sich dessen Vermögenslage
nachhaltig verschlechtert;
In den Fällen a) bis c) ist der gesamte Kaufpreis ohne
Rücksicht auf eine anderweitig vereinbarte Fälligkeit
sofort fällig und zahlbar.
[nach oben]
9. Sonstige Regelungen
Anlagenübersicht
9.1. Die Anlagenübersicht zu diesem Vertrag ist
wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.2. Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
aus diesem Vertrag wird der Sitz der vertragsschließenden
AfD-Gesellschaft vereinbart.
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9.3. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne
des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt,
wird für alle sich aus dem Abschluß und der Erfüllung
dieses Vertrages oder aus außervertraglichen Gründen
ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen
das Gericht
am Sitz der AfD als örtlich zuständig vereinbart.
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Auswechselung des Vertragspartners
9.4. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden,
daß AfD die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag
zum Zwecke der Refinanzierung auf einen Dritten übertragen
darf, soweit nicht gesetzliche Verbote oder behördliche
Auflagen einer Vertragserfüllung durch den Dritten
entgegenstehen.
Refinanzierungsgesellschaften der AfD sind die AFDV Anlagen-Vermietungsgesellschaft
mbH, Postfach, 87466 Oy-Mittelberg (Amtsgericht Kempten,
HRB 3860), die AFDV Telekommunikationsanlagen Vermietungsgesellschaft
mbH, Postfach, 17039 Woggersin (Amtsgericht Neubrandenburg,
HRB 1638) und die AFDV Anlagen Vermietungsgesellschaft mbH, Haldensleber Straße 19, 39146 Magdeburg.
Erfolgt eine Vertragsübernahme auf eine andere als
die vorgenannten Gesellschaften, so wird die AfD dem Auftraggeber
dies vier Wochen vor Vertragsübernahme unter Nennung
des Namens und der Anschrift des Übernehmers anzeigen.
Der Auftraggeber hat alsdann das Recht, innerhalb von drei
Wochen der beabsichtigten Vertragsübernahme zu widersprechen.
Die AfD ist verpflichtet, bei der vorbeschriebenen Anzeige
einer beabsichtigten Vertragsübernahme auf das Widerspruchsrecht
hinzuweisen. Der Auftraggeber erklärt sich in gleicher
Weise damit einverstanden, daß die AfD das Eigentum
an einer Mietsache zum Zweck der Refinanzierung sicherungshalber
an einen Dritten übertragen kann.
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Kaution
9.5. Die vom Auftraggeber gestellte Kaution in Höhe
von ......... Jahresmieten gilt als Sicherheit für
alle Ansprüche, die AfD aus der Abwicklung dieses Vertrages
enstehen können.
[nach oben]
Preisanpassungen
9.6. Die AfD hat das Recht, bei einer Veränderung
der preisbildenden Faktoren eine angemessene Anpassung der
Mietzins-, Wartungs- oder ähnlicher Entgelte vorzunehmen,
insbesondere wenn sich die Lohnkosten im Fernmeldehandwerk,
oder die Geräte- oder Ersatzteilkosten der Lieferanten
ändern, und zwar in dem Umfang, wie die Kostenänderungen
unmittelbaren Einfluß auf die vertraglich geschuldeten
Entgelte haben. Das gleiche Recht steht der AfD dann zu,
wenn sich die preisbildenden Faktoren aufgrund neuer Abgaben,
Umlagen, Steuern oder ähnliches ändern.
[nach oben]
Datenschutz
9.7. Die im Zusammenhang mit dem Abschluß und
der Abwicklung dieses Vertrages stehenden personenbezogenen
Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
bei der AfD oder mit der AfD verbundenen Unternehmen gespeichert
und verarbeitet.
[nach oben]
Schriftformerfordernis für Zusatzabreden
9.8. Nebenabreden und Zusatzvereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vertragsnachträge
sowie die Mitteilung von Preisanpassungen gemäß
Ziffer 9.6. bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch die AfD.
[nach oben]
Anwendbares Recht
9.9. Dieser Vertrag und seine Auswirkungen beurteilen
sich nach deutschem Recht.
[nach oben]
Teilunwirksamkeitsklausel
9.10. Sollte eine der Bestimmungen des zwischen der
AfD und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages, insbesondere
eine Bestimmung der vorstehenden Allgemeinen Bestimmungen
zum Miet-, Kauf-, Wartungs- und Schutzvertrag unwirksam
oder nichtig sein, so soll der Vertrag im übrigen wirksam
fortbestehen. § 139 BGB wird abbedungen. Die Parteien
werden alsdann für die unwirksame oder nichtige Bestimmung
eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten
kommt.
[nach oben]
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